Satzung

Satzung der Bürgerinitiative Gesundheitsversorgung Kreis Calw e.V.

In der Mitgliederversammlung vom 12.11.2021 wurde einstimmig eine Satzungsänderung mit einer Änderung des Vereinsnamens (bisher: Verein pro Krankenhäuser Calw und Nagold e.V.) beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Gesundheitsversorgung Kreis Calw e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Calw. 


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der flächendeckenden Gesundheitsversorgung im Landkreis Calw; insbesondere die Förderung der stationären und ambulanten Versorgung der Bevölkerung durch die Krankenhäuser des Landkreises, Medizinische Versorgungszentren und Hausarztpraxen sowie Institutionen, deren Zweck die Pflege und Betreuung von kranken, alten und behinderten Menschen ist.  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Sachbeiträge und Beratungsleistungen im Rahmen der Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgen.  

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Calw, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 


§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. 


§ 5 Beitrag

Bei der Aufnahme hat jedes Mitglied einen Aufnahmebeitrag in Höhe von € 5,-- zu zahlen.  

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 


§ 6 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern benennen. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 7 Vorstand

1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und die bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind zur Vertretung einzeln bevollmächtigt.

2.  Dem Vorstand gehören weiter an: Der Kassier, der Schriftführer/Pressewart und bis zu fünf Beisitzer.

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist auf Antrag einzeln zu wählen.

4.  Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 8 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bestellen, die beratende Funktion haben. Die Ergebnisse von Sitzungen eines Ausschusses sind zu protokollieren.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Zweijahresrhythmus statt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.  

Soweit notwendig, kann die Mitgliederversammlung ausnahmsweise auch im digitalen Format durchgeführt werden.


§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. 


Calw, den 12.11.2021

 

 

Gez. Prof. Bernd Neufang                                         Gez. Dr. Steffi Druckenmüller

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